Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 10. Oktober 2005
§ 77

§ 77 – Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichtigung der Gewählten

(1) Der Hauptwahlvorstand gibt das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten in der Delegiertenversammlung bekannt. (2) Der Hauptwahlvorstand übermittelt das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten den Betriebswahlvorständen. Jeder Betriebswahlvorstand macht das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten unverzüglich für die Dauer von zwei Wochen bekannt. (3) Gleichzeitig benachrichtigt der Hauptwahlvorstand die Gewählten schriftlich von ihrer Wahl und übermittelt das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten den Konzernunternehmen und den in diesen Unternehmen vertretenen Gewerkschaften. (4) Ist bei börsennotierten Unternehmen der Geschlechteranteil nach § 5a des Gesetzes bei der Wahl nicht erreicht worden, informiert der Hauptwahlvorstand die Adressaten der Absätze 1 bis 3 zusätzlich über die Anzahl der Sitze, die aufgrund des Nichterreichens des Geschlechteranteils nach § 5a des Gesetzes nicht besetzt worden sind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die Arbeitnehmer von Konzernunternehmen sind, und den Aufsichtsratsmitgliedern der Gewerkschaften und normal darüber, dass diese nach § 10f Absatz 2 des Gesetzes nicht besetzten Aufsichtsratssitze im Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach § 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl zu besetzen sind. normal arabic

Kurz erklärt

  • Der Hauptwahlvorstand gibt das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten in der Delegiertenversammlung bekannt.
  • Das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten werden an die Betriebswahlvorstände übermittelt, die diese Informationen zwei Wochen lang bekannt machen.
  • Die Gewählten werden schriftlich über ihre Wahl informiert, und das Wahlergebnis wird an Konzernunternehmen und Gewerkschaften weitergegeben.
  • Bei börsennotierten Unternehmen, die den Geschlechteranteil nicht erreichen, informiert der Hauptwahlvorstand über nicht besetzte Sitze und deren Zuordnung.
  • Diese nicht besetzten Aufsichtsratssitze können gerichtlich oder durch Nachwahl besetzt werden.